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Die typischen Geräusche von einem Kinderspielplatz, müssen Nachbarn auch in einem reinen Wohngebiet hinnehmen.
Unvermeidbar ist es, dass Kinderspiel mit Lärm verbunden ist. Häufig fühlen sich Nachbarn und Anwohner davon gestört.
Kinderspielplätze gehören aber zur üblichen und auch sehr notwendigen Ausstattung eines Wohngebietes. Vor allem die örtliche Nähe zur Wohnbebauung stellt die bestimmungsgemäße Nutzung sicher.
Diese bestimmungsgemäße Nutzung ist mit Geräuschen verbunden, die ortsüblich, sozialüblöich und daher in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen sind.Sie sind mit dem Ruhebedürfnis der Anlieger regelmäßig vereinbar. Dieses gilt auch für private Kinderspielplätze, die lediglich zur Benutzung duch Kinder eines Wohnungskomplexes vorgesehen udn nach dem Bauordnungsrecht vorgeschrieben sind.
eine ausführliche Begründung und nährers zu dem Urteil finden Sie unter:
VGH Baden-Württemberg vom 3. März 2008 - AZ 8 S 2165/07
Zuletzt geändert am: 07.03.2010 um 18:13
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